Die Europäische Union hat Anti-Geldwäsche-Regeln verabschiedet, die regulierten Krypto-Unternehmen verbieten, Privacy Coins zu unterstützen, während direkte Bitcoin-Transfers zwischen privaten Wallets außerhalb des Geltungsbereichs obligatorischer Identifizierungsanforderungen bleiben.
Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1624, die am 10.07.2027 in Kraft tritt, werden Krypto-Asset-Dienstleister, die in der EU tätig sind, strengeren Kundenverpflichtungen zur Verifizierung und neuen Einschränkungen für Dienste unterliegen, die die Anonymität von Transaktionen erhöhen.
Die Verordnung kommt zusammen mit einer EU-weiten Obergrenze von €10.000 (etwa $11.500) für kommerzielle Barzahlungen und führt zusätzliche Compliance-Anforderungen für mehrere Branchen ein, die als anfällig für Geldwäscherisiken gelten.
Im Rahmen des neuen Regelwerks müssen regulierte Krypto-Unternehmen, einschließlich Börsen und Verwahrer, eine vollständige Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden für gelegentliche Krypto-Transaktionen im Wert von €1.000 (etwa $1.150) oder mehr durchführen.
Für Transaktionen unterhalb dieser Schwelle müssen Anbieter Kunden weiterhin identifizieren, sind jedoch nicht verpflichtet, denselben Grad an Verifizierung anzuwenden, der für größere Transaktionen oder laufende Geschäftsbeziehungen gilt.
Gleichzeitig verbietet die Verordnung ausdrücklich anonyme Krypto-Konten und Dienste, die eine Anonymisierung von Transaktionen oder eine erhöhte Verschleierung ermöglichen, einschließlich solcher, die Kryptowährungen mit Anonymitätsverbesserung umfassen.
Während die Regeln regulierte Krypto-Unternehmen effektiv daran hindern, datenschutzorientierte Vermögenswerte zu listen, zu verwahren oder Transaktionen damit zu erleichtern, verbietet die Gesetzgebung Einzelpersonen nicht, diese Kryptowährungen zu besitzen oder privat zu nutzen.
Eine zusammen mit der Verordnung veröffentlichte Klarstellung besagt, dass die Identifizierungsanforderungen für Krypto-Asset-Dienstleister gelten und nicht für jede Blockchain-Transaktion. Direkte Transfers zwischen selbst gehosteten Wallets bleiben außerhalb dieser Verpflichtungen.
Separate Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1113, allgemein bekannt als Travel-Rule-Rahmen, verpflichten regulierte Anbieter, bei Krypto-Transfers Sender- und Empfängerinformationen zu übermitteln. Zusätzliche Prüfungen gelten, wenn Transfers mit selbst gehosteten Wallets €1.000 oder mehr erreichen und ein regulierter Intermediär beteiligt ist.
Infolgedessen müssen Nutzer, die über Börsen und andere regulierte Plattformen transagieren, Know-Your-Customer (KYC)-Verfahren abschließen, während Peer-to-Peer-Bitcoin-Transaktionen, die ohne Intermediär durchgeführt werden, keine direkten Identitätsverifizierungsanforderungen nach EU-Recht auslösen.
Über Krypto hinaus legt die Verordnung (EU) 2024/1624 eine harmonisierte Obergrenze von €10.000 für kommerzielle Barzahlungen in der gesamten Europäischen Union fest. Einzelne Mitgliedstaaten können weiterhin niedrigere Grenzen durchsetzen, wenn nationale Behörden strengere Kontrollen wählen.
Für Bartransaktionen im Wert von €3.000 (etwa $3.450) oder mehr müssen Händler und andere verpflichtete Einrichtungen Kundenidentitäten verifizieren und Sorgfaltspflicht-Prüfungen durchführen, bevor die Transaktion abgeschlossen wird.
Die Verordnung stellt fest, dass die neue Obergrenze nicht für Einzahlungen oder Zahlungen gilt, die über Banken, Zahlungsinstitute oder elektronische Geldausgeber getätigt werden. Diese Transaktionen unterliegen weiterhin bestehenden Überwachungssystemen und Meldepflichten für verdächtige Aktivitäten, wenn Warnsignale erkannt werden.
Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der Gesetzgebung erweitert die Liste der Einrichtungen, die unter die EU-Anti-Geldwäsche-Verpflichtungen fallen. Profifußballvereine, Fußballagenten, Crowdfunding-Betreiber, Investitionsmigrations-Unternehmen, Luxusgüterhändler und mehrere andere Sektoren werden nun verpflichtet sein, Compliance-Prüfungen durchzuführen und verdächtige Aktivitäten zu melden.
Die Transparenzregeln für wirtschaftlich Berechtigte wurden ebenfalls gestärkt. Gemäß der Verordnung müssen juristische Personen in der gesamten EU ihre wirtschaftlichen Eigentümer über nationale Register offenlegen, wobei die Eigentumsschwellen im Allgemeinen auf 25 % festgelegt sind und für bestimmte risikoreichere Strukturen auf 15 % gesenkt werden.
Trusts, Stiftungen und Nicht-EU-Einrichtungen, die an bestimmten EU-Geschäftsaktivitäten oder Immobilientransaktionen beteiligt sind, unterliegen ebenfalls Offenlegungspflichten, wobei Treuhänder verpflichtet sind, Eigentumsinformationen innerhalb von 28 Kalendertagen zu aktualisieren.


